Die Kritik an den Managergehältern hat die Politik gezwungen, auf den Druck der Öffentlichkeit zu reagieren. Mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde ein engerer Rahmen für die Gestaltung der Vorstandsvergütung definiert. Ziel der gesetzlichen Neuregelungen ist es, bei der Festlegung der Vorstandsvergütung die Anreize für das Management stärker auf eine langfristig orientierte und nachhaltige Unternehmensführung auszurichten.
Die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen
Nach dem neuen Gesetz sind in jedem Fall Aktiengesellschaften verpflichtet, die Vorstandsvergütung im Hinblick auf die folgenden drei Aspekte zu prüfen und auszurichten:
Die jährlichen Erfolgsgrößen sowie das variable Vergütungssystem bedürfen der jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung mit dem Ziel der Nachhaltigkeit. Aufsichtsräte haben zudem die Möglichkeit, die Vorstandsvergütung nachträglich herabzusetzen. Für börsennotierte Unternehmen gilt eine minimale Sperrfrist für Aktienoptionen von vier Jahren. Um unbedachte oder auch risikoreiche Entscheidungen möglichst auszuschließen, tragen die Vorstände zukünftig auch ein hohes Risiko, denn sie haften auch nachträglich und trotz einer D&O-Versicherung für falsche Entscheidungen.
Eine der wirksamsten Veränderungen ist die nun
erforderliche Offenlegung der Vergütungs- und
Versorgungsleistungen durch die Unternehmen.
Auch der Aufsichtsrat wird im VorstAG bedacht. Ab sofort muss der Aufsichtsrat sicherstellen, dass die Vergütung des Vorstands nach festen Kriterien und nicht willkürlich erfolgt. Auch darf nun nicht mehr ein Ausschuss über Höhe und Systematik entscheiden, sondern der gesamte Aufsichtsrat – mit weitreichenden Konsequenzen für bislang eher passive Aufsichtsrat-Mitglieder. Vorgeschrieben ist, dass der vollzählige Aufsichtsrat über die Entscheidung beraten muss.
Neu ist auch eine zweijährige Wartezeit für ausgeschiedene Vorstände, bevor diese Mitglied im Aufsichtsrat werden können. Die Hauptversammlung kann diese Frist jedoch aufheben.